LAG München - Urteil vom 23.09.2015
5 Sa 235/15
Normen:
ZPO § 256 Abs. 1; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 02.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 9846/14

Unzulässige Feststellungsklage auf künftiges Angebot einer VersorgungszusageFehlendes Feststellungsinteresse bei Nichtvorliegen der nach betrieblicher Übung maßgebenden Anspruchsvoraussetzungen

LAG München, Urteil vom 23.09.2015 - Aktenzeichen 5 Sa 235/15

DRsp Nr. 2016/3105

Unzulässige Feststellungsklage auf künftiges Angebot einer Versorgungszusage Fehlendes Feststellungsinteresse bei Nichtvorliegen der nach betrieblicher Übung maßgebenden Anspruchsvoraussetzungen

Für einen Feststellungsantrag, dass der Arbeitgeber aufgrund betrieblicher Übung verpflichtet ist, dem Arbeitnehmer zu einem in der Zukunft liegenden Zeitpunkt im Wege der Vertragsänderung eine Versorgungszusage anzubieten, fehlt das Feststellungsinteresse, wenn im Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung die nach der betrieblichen Übung maßgebenden Anspruchsvoraussetzungen noch nicht vorliegen. Das gilt auch im Bereich der betrieblichen Altersversorgung jedenfalls dann, wenn nicht dargelegt ist, dass ein Feststellungsinteresse ausnahmsweise deswegen gegeben ist, weil ggf. bereits jetzt anderweitige Dispositionen für die Altersversorgung zu treffen sind.

1. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 02.03.2015 - Az. 8 Ca 9846/14 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird für den Kläger zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 256 Abs. 1; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2;

Tatbestand: