Die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 08. März 2012 - 11 BV 688/11 - wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
A. Die Beteiligten streiten im Beschwerdeverfahren noch über die Rechtmäßigkeit der Gestaltung der Umlaufpläne für den Monat August 2011.
Die Beteiligte zu 2 (im Folgenden: Arbeitgeberin) ist ein in A ansässiges Verkehrsflugunternehmen. Die Beteiligte zu 1 (im Folgenden: Personalvertretung) ist die auf der Grundlage des Tarifvertrages Personalvertretung für das Bordpersonal vom 31. August 1992 (im Folgenden: TV PV) gewählte Personalvertretung.
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