LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 01.11.2012
5 TaBV 134/12
Normen:
ZPO § 256;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 08.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 11 BV 688/11

Unzulässige Feststellungsanträge zu Fragen der Rechtmäßigkeit der Gestaltung von Umlaufplänen

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 01.11.2012 - Aktenzeichen 5 TaBV 134/12

DRsp Nr. 2013/5922

Unzulässige Feststellungsanträge zu Fragen der Rechtmäßigkeit der Gestaltung von Umlaufplänen

Möchte die Personalvertretung die Feststellung erreichen, dass ein Umlauf rechtswidrig ist, wenn der Arbeitgeber bei dessen Gestaltung Pausenzeiten nicht ausweist und keine Nacharbeitszeit vorsieht, handelt es sich dabei nicht um ein Rechtsverhältnis als die aus einem konkreten Lebenssachverhalt entstehende rechtliche Beziehung einer Person zu einer anderen Person oder zu Gegenständen mit der Folge, dass die Streitfrage nicht Gegenstand von Feststellungsanträgen nach § 256 ZPO sein kann.

Die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 08. März 2012 - 11 BV 688/11 - wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 256;

Gründe:

A. Die Beteiligten streiten im Beschwerdeverfahren noch über die Rechtmäßigkeit der Gestaltung der Umlaufpläne für den Monat August 2011.

Die Beteiligte zu 2 (im Folgenden: Arbeitgeberin) ist ein in A ansässiges Verkehrsflugunternehmen. Die Beteiligte zu 1 (im Folgenden: Personalvertretung) ist die auf der Grundlage des Tarifvertrages Personalvertretung für das Bordpersonal vom 31. August 1992 (im Folgenden: TV PV) gewählte Personalvertretung.