LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 26.08.2011
7 TaBV 2/11
Normen:
BPErsVG § 46 Abs. 6; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; ZPO § 256 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 10.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 8 BV 32/10

Unzulässige Feststellungsanträge des Betriebsrats zur Schulung eines Ersatzmitgliedes bei fehlendem Feststellungsinteresse und unbestimmter Zeitangabe

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 26.08.2011 - Aktenzeichen 7 TaBV 2/11

DRsp Nr. 2011/17095

Unzulässige Feststellungsanträge des Betriebsrats zur Schulung eines Ersatzmitgliedes bei fehlendem Feststellungsinteresse und unbestimmter Zeitangabe

1. Für einen Antrag auf vergangenheitsbezogene Feststellung, dass Ersatz-Mitglieder einer Betriebsvertretung für ein in der Vergangenheit liegendes Seminar freizustellen waren, fehlt das erforderliche Feststellungsinteresse, wenn die Ersatzmitglieder tatsächlich nicht teilgenommen haben. 2. Ein Antrag auf Feststellung, dass die Teilnahme eines Ersatzmitglieds an einer bestimmten Schulungsveranstaltung erforderlich ist, wird den Erfordernissen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO nicht gerecht, wenn der Antrag nicht auch die zeitliche Lage der Schulungsveranstaltung nennt (im Anschluss an BAG, Beschluss vom 12.1.2011 - 7 ABR 94/09).

Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 10.11.2010, Az.: 8 BV 32/10 wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BPErsVG § 46 Abs. 6; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; ZPO § 256 Abs. 1;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten im Beschwerdeverfahren darüber, ob die US-Stationierungsstreitkräfte verpflichtet sind, zwei Ersatzmitglieder der Betriebsvertretung zur Teilnahme an einem Seminar zum Personalvertretungsrecht freizustellen.