LAG Köln - Urteil vom 20.09.2010
5 Sa 772/10
Normen:
ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; ZPO § 256 Abs. 1; BGB § 611 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 21.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 7318/09

Unzulässige Eingruppierungsfeststellungsklage bei Vergütungsdifferenzen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses

LAG Köln, Urteil vom 20.09.2010 - Aktenzeichen 5 Sa 772/10

DRsp Nr. 2011/1080

Unzulässige Eingruppierungsfeststellungsklage bei Vergütungsdifferenzen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Ist ein Arbeitsverhältnis bereits beendet und geht es nur noch um Vergütungsdifferenzen, ist eine Eingruppierungsfeststellungsklage nicht zulässig; es ist der Vorrang der bezifferten Leistungsklage zu beachten.

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 21.04.2010 - 9 Ca 7318/09 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Anschlussberufung des Beklagten wird ebenfalls zurückgewiesen.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; ZPO § 256 Abs. 1; BGB § 611 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin und daraus resultierende Vergütungsdifferenzansprüche.

Die im Jahre 1949 geborene Klägerin begann ihre Tätigkeit bei der beklagten Rundfunkanstalt im Jahre 1983 auf der Basis des schriftlichen Arbeitsvertrages vom 01.12.1983 (Bl. 74 ff. d. A.).

Durch Änderungsvertrag vom 22.02.2002 (Bl. 78 d. A.) wurde die Klägerin mit Wirkung vom 01.02.2002 als Produktionsleiterin beschäftigt und ausweislich des Änderungsvertrages in Vergütungsgruppe III Stufe 4 eingruppiert.