1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 21.04.2010 -
2. Die Anschlussberufung des Beklagten wird ebenfalls zurückgewiesen.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin und daraus resultierende Vergütungsdifferenzansprüche.
Die im Jahre 1949 geborene Klägerin begann ihre Tätigkeit bei der beklagten Rundfunkanstalt im Jahre 1983 auf der Basis des schriftlichen Arbeitsvertrages vom 01.12.1983 (Bl. 74 ff. d. A.).
Durch Änderungsvertrag vom 22.02.2002 (Bl. 78 d. A.) wurde die Klägerin mit Wirkung vom 01.02.2002 als Produktionsleiterin beschäftigt und ausweislich des Änderungsvertrages in Vergütungsgruppe III Stufe 4 eingruppiert.
Testen Sie "Praxishandbuch Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|