LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 07.05.2013
15 Sa 697/12
Normen:
ZPO § 72 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 28.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 15 Ca 7033/11

unzulässige Eingruppierungsfeststellungsklage - Feststellungsinteresse bei Eingruppierung bei Zahlung des Tarifentgelt durch Arbeitgeber - Kosten bei neuem Vortrag in Berufungsinstanz

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 07.05.2013 - Aktenzeichen 15 Sa 697/12

DRsp Nr. 2013/22283

unzulässige Eingruppierungsfeststellungsklage - Feststellungsinteresse bei Eingruppierung bei Zahlung des Tarifentgelt durch Arbeitgeber - Kosten bei neuem Vortrag in Berufungsinstanz

Da der Arbeitgeber den tariflichen Vergütungsvorschriften genügt, wenn er eine Vergütung zahlt, deren Höhe den tariflichen Sätzen entspricht (BAG 12. November 1986 - 4 AZR 737/85 - Rn. 14; BAG 1. Juni 1988 - 4 AZR 13/88 - Rn. 22), besteht für eine Eingruppierungsfeststellungsklage in der Privatwirtschaft kein Feststellungsinteresse (mehr), wenn der Arbeitgeber zudem eine Erklärung abgibt, wonach alle Vergütungsbestandteile zukünftig auf der Basis einer Vergütungshöhe entsprechend der begehrten Lohngruppe gezahlt werden.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 28. März 2012 - 15 Ca 7033/11 - abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz hat der Kläger zu tragen, die Kosten des Berufungsrechtszuges hat die Beklagte zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 72 Abs. 2;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die vom Kläger begehrte Feststellung, dass die Beklagte zur Zahlung von Vergütung an den Kläger gemäß einer bestimmten Lohngruppe des geltenden Lohn- und Gehaltstarifvertrag verpflichtet ist.