LAG Chemnitz - Beschluss vom 05.02.2020
9 Ta 191/19
Normen:
ArbGG § 78;
Vorinstanzen:
ArbG Chemnitz, vom 22.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Ca 1145/19

Unzulässige Beschwerde wegen fehlender Beschwerdeberechtigung

LAG Chemnitz, Beschluss vom 05.02.2020 - Aktenzeichen 9 Ta 191/19

DRsp Nr. 2021/16450

Unzulässige Beschwerde wegen fehlender Beschwerdeberechtigung

Legt eine Partei ausschließlich im Interesse und auf Weisung der Rechtsschutzversicherung Beschwerde ein, ist diese als unzulässig zu verwerfen. Die Rechtsschutzversicherung ist nicht beschwerdeberechtigt, weil sie vom Verfahrensgegenstand (Gegenstandswertfestsetzung) nicht unmittelbar betroffen ist.

Die Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Chemnitz vom 22.10.2019 - 13 Ca 1145/19 - wird als unzulässig

v e r w o r f e n .

Normenkette:

ArbGG § 78;

Gründe:

1. Die Beschwerde ist bereits unzulässig.