LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 24.04.2012
6 Ta 71/12
Normen:
ZPO § 227 Abs. 4 S. 1; ZPO § 227 Abs. 4 S. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Lübeck, vom 27.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 1859/11

Unzulässige Beschwerde gegen Zurückweisung des Antrags auf Terminverlegung

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 24.04.2012 - Aktenzeichen 6 Ta 71/12

DRsp Nr. 2012/15539

Unzulässige Beschwerde gegen Zurückweisung des Antrags auf Terminverlegung

Gemäß § 227 Abs. 4 Satz 1 ZPO entscheidet der Vorsitzende über die Aufhebung und/oder Verlegung eines Termins ohne mündliche Verhandlung; nach § 227 Abs. 4 Satz 3 ZPO ist diese Entscheidung unanfechtbar.

Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Lübeck vom 27.03.2012 (5 Ca 1859/11) wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 227 Abs. 4 S. 1; ZPO § 227 Abs. 4 S. 3;

Gründe:

I. Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Terminverlegungsantrags.

Mit Verfügung vom 07.02.2012 hatte das Arbeitsgericht auf Antrag des Beschwerdeführers den für den 08.02.2012 anberaumten Kammertermin auf den 28.03.2012 verlegt. Am 26.03.2012 bat der Beschwerdeführer telefonisch um Verlegung des Termins. Mit Beschluss vom 27.03.2012 entschied das Arbeitsgericht, dass der Termin bestehen bleibt. Das wurde dem Beschwerdeführer zudem telefonisch mitgeteilt. Der Termin wurde sodann am 28.03.2012 durchgeführt.

Gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts vom 27.03.2012 hat der Beschwerdeführer mit per Telefax übersandtem Schreiben vom 10.04.2012 "Widerspruch" eingelegt und "gegen den Unterzeichner des Beschlusses" Beschwerde.