LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 13.10.2010
5 Ta 195/10
Normen:
ZPO § 127 Abs. 2 S. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 16.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 650/09

Unzulässige Beschwerde gegen Versagung der Prozesskostenhilfe

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 13.10.2010 - Aktenzeichen 5 Ta 195/10

DRsp Nr. 2011/6406

Unzulässige Beschwerde gegen Versagung der Prozesskostenhilfe

Eine verspätete eingelegte Beschwerde gegen den Beschluss, mit dem die Bewilligung der Prozesskostenhilfe abgelehnt wird, ist unzulässig.

Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Trier vom 16.06.2010 - 1 Ca 650/09 - wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 500,00 EUR festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 127 Abs. 2 S. 3;

Gründe: