LAG Chemnitz - Beschluss vom 04.07.2012
4 Ta 155/12
Normen:
ZPO § 227 Abs. 4 S. 3; ZPO § 252; ZPO § 567 Abs. 1 Nr. 1; ZPO § 567 Abs. 1 Nr. 2; ArbGG § 60 Abs. 4;
Vorinstanzen:
ArbG Leipzig, vom 24.05.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 4157/11

Unzulässige Beschwerde gegen Verlegung des Verhandlungstermins aus dienstlichen Gründen

LAG Chemnitz, Beschluss vom 04.07.2012 - Aktenzeichen 4 Ta 155/12 - Aktenzeichen 4 Ta 166/12

DRsp Nr. 2012/14867

Unzulässige Beschwerde gegen Verlegung des Verhandlungstermins aus dienstlichen Gründen

Die Verlegung eines Termins kann nur unter ganz besonderen Umständen wie die Aussetzung des Verfahrens mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden.

1. Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Leipzig vom 24.05.2012 - 11 Ca 4157/11 - wird auf ihre Kosten als unzulässig

v e r w o r f e n .

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 227 Abs. 4 S. 3; ZPO § 252; ZPO § 567 Abs. 1 Nr. 1; ZPO § 567 Abs. 1 Nr. 2; ArbGG § 60 Abs. 4;

Gründe:

I. Die Parteien streiten u. a. um die Wirksamkeit einer Kündigung.

Die Klägerin erhob am 29.11.2011 beim Arbeitsgericht Leipzig Kündigungsschutzklage.

Am 13.01.2012 fand die Güteverhandlung statt. Weil eine gütliche Einigung zwischen den Parteien nicht zustande kam, wurde Termin vor der Kammer durch Beschluss bestimmt auf Mittwoch, den 18.04.2012, 10:00 Uhr im Arbeitsgericht Leipzig.

Mit Beschluss vom 07.02.2012 verlegte das Arbeitsgericht auf Antrag der Klagepartei den Termin vom 18.04.2012 auf Mittwoch, den 30.05.2012, 11:00 Uhr. Mit weiterem Beschluss vom 24.05.2012 verlegte das Arbeitsgericht den Termin vom 30.05.2012 aus dienstlichen Gründen auf Dienstag, den 04.09.2012, 11:00 Uhr im Arbeitsgericht Leipzig.