LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 17.10.2011
9 Ta 207/11
Normen:
ZPO § 567 Abs. 2; RPflG § 11 Abs. 2 S. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 11.07.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 3452/02

Unzulässige Beschwerde gegen Kostenfestsetzung

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 17.10.2011 - Aktenzeichen 9 Ta 207/11

DRsp Nr. 2011/20094

Unzulässige Beschwerde gegen Kostenfestsetzung

1. Beträgt der nach dem angefochtenen Beschluss auszugleichende Kostenbetrag lediglich 128,50 EUR, ist das Rechtsmittel der Beschwerde nicht statthaft, da der erforderliche Wert des Beschwerdegegenstandes von mehr als 200 EUR (§ 567 Abs. 2 ZPO) nicht erreicht wird. 2. Über Erinnerungen, denen der Rechtspfleger nicht abhilft, entscheidet gemäß § 11 Abs. 2 Satz 3 RPflG der jeweilige Instanzrichter abschließend.

Beschwerde; Erinnerung; Kostenfestsetzung - Kostenfestsetzungsverfahren; Zutreffender Rechtsbehelf

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 11.7.2011, Az. 2 Ca 3452/02, wird auf Kosten des Klägers verworfen.

Normenkette:

ZPO § 567 Abs. 2; RPflG § 11 Abs. 2 S. 3;

Gründe:

Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig.

Gegen die angefochtene Entscheidung ist das Rechtsmittel der Beschwerde nicht statthaft, da der erforderliche Wert des Beschwerdegegenstandes von mehr als 200,-- € (§ 567 Abs. 2 ZPO) nicht erreicht wird. Der nach dem angefochtenen Beschluss vom Kläger auszugleichende Kostenbetrag beläuft sich auf lediglich 128,50 EUR.