Die Beschwerde der B. gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts München vom 11.08.2009 wird als unzulässig verworfen.
I.
In einem Rechtsstreit über eine arbeitgeberseitige Kündigung, in dem der bei der B. rechtsschutzversicherte Kläger einen Kündigungsschutz- und einen allgemeinen Feststellungsantrag gestellt hatte, haben sich die Parteien am 11.08.2009 in der Güteverhandlung vor dem Arbeitsgericht München durch einen Vergleich über den gesamten Rechtsstreit geeinigt.
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