I.
Der Kläger hat beim Arbeitsgericht Mainz einen Zahlungsrechtsstreit geführt, in dessen Verlauf er, vertreten durch seinen Prozessbevollmächtigten, die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Herrn Rechtsanwalt Z. beantragt hat. Das Arbeitsgericht hat daraufhin mit Beschluss vom 04.02.2003 Prozesskostenhilfe für einen Teil seiner Klageanträge mit der Maßgabe bewilligt, dass der Kläger ab dem 15.02.2003 monatliche Raten in Höhe von 45,00 EUR an die Landeskasse zu leisten hat; des Weiteren ist ihm Herr Rechtsanwalt Z. als Prozessbevollmächtigter beigeordnet worden.
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