LAG Niedersachsen - Beschluss vom 12.06.2012
5 TaBV 27/12
Normen:
ArbGG § 89 Abs. 3 S. 1; ZPO § 264;
Vorinstanzen:
ArbG Göttingen, vom 25.01.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 3 BV 9/11

Unzulässige Beschwerde des Betriebsrats bei Änderung des Streitgegenstands; Verwerfung der Beschwerde gegen Versagung der Kostenübernahme bei Austausch der Schulungsveranstaltung in der Beschwerdeinstanz

LAG Niedersachsen, Beschluss vom 12.06.2012 - Aktenzeichen 5 TaBV 27/12

DRsp Nr. 2012/14801

Unzulässige Beschwerde des Betriebsrats bei Änderung des Streitgegenstands; Verwerfung der Beschwerde gegen Versagung der Kostenübernahme bei Austausch der Schulungsveranstaltung in der Beschwerdeinstanz

Begehrt der Betriebsrat erstinstanzlich die Klärung der Erforderlichkeit der Betriebsratschulung zu einem ganz bestimmten Zeitpunkt und an einem ganz bestimmten Ort, ist er sodann unterlegen und legt er Beschwerde ein, verbunden mit dem Ziel die Erforderlichkeit einer an einem anderen Ort und zu einem anderen Zeitpunkt stattfindenden Betriebsratsseminares zu klären, dann ist die Beschwerde unzulässig und gemäß § 89 Abs. 3 ArbGG zu verwerfen. Denn dann hat der Betriebsrat den Streitgegenstand ausgetauscht und es damit verabsäumt, die erstinstanzlich erfahrene Beschwer zweitinstanzlich beseitigen zu wollen. Dies führt zur Unzulässigkeit des Rechtsmittels.

Die Beschwerde des Betriebsrates gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Göttingen vom 25.01.2012, AZ: 3 BV 9/11, wird als unzulässig verworfen.

Normenkette:

ArbGG § 89 Abs. 3 S. 1; ZPO § 264;

Gründe: