1. Die sofortige Beschwerde des Prozessvertreters des Klägers vom 18.07.2011 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Bayreuth - Kammer Hof - vom 31.01.2011 bzw. 29.06.2011 wird als unzulässig verworfen.
2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
I. Mit Beschluss vom 03.04.2009 bewilligte das Erstgericht Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlungen und ordnete dem Kläger den Beschwerdeführer bei.
Das Verfahren endete am 04.06.2009 mit einem Vergleich.
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