I. Die Beschwerde der Arbeitgeberin und Beteiligten zu 2. gegen den Teil-Beschluss des Arbeitsgerichts München vom 15. Oktober 2008 - 38 BV 198/08 - wird als unzulässig verworfen.
II. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
A.
Die Beteiligten streiten hier im Rahmen eines Auskunfts-, eines Feststellungs- und eines Unterlassungsantrages des Gesamtbetriebsrats und Beteiligten zu 1. über dessen Mitbestimmungsrechte bei Sonderzahlungen u.a. an außertarifliche Angestellte der Arbeitgeberin und Beteiligten zu 2.
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