LAG München - Beschluss vom 30.04.2009
4 TaBV 108/08
Normen:
ArbGG § 87 Abs. 2 S. 1; ArbGG § 89 Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 15.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 38 BV 198/08

Unzulässige Beschwerde der Arbeitgeberin zu Auskunfts- und Unterlassungsanträgen des Gesamtbetriebsrates zur Mitbestimmung bei Sonderzahlungen an außertarifliche Angestellte

LAG München, Beschluss vom 30.04.2009 - Aktenzeichen 4 TaBV 108/08

DRsp Nr. 2009/13445

Unzulässige Beschwerde der Arbeitgeberin zu Auskunfts- und Unterlassungsanträgen des Gesamtbetriebsrates zur Mitbestimmung bei Sonderzahlungen an außertarifliche Angestellte

1. Die Beschwerdebegründung muss deutlich zum Ausdruck bringen, was gegen den angefochtenen Beschluss eingewendet wird, so dass sich bereits aus dem angefochtenen Beschluss und der Beschwerdebegründung allein ergibt, welche Einwendungen gegen die Entscheidung des Arbeitsgerichts geltend gemacht werden. 2. Auch wenn eine schlüssige, rechtlich haltbare oder zwingende Begründung nicht verlangt werden kann, muss die Beschwerdebegründung sich doch mit den rechtlichen oder tatsächlichen Argumenten des angefochtenen Beschlusses befassen, auch mit mehreren Anträgen im Einzelnen, soweit sie diese bekämpfen will.

Tenor:

I. Die Beschwerde der Arbeitgeberin und Beteiligten zu 2. gegen den Teil-Beschluss des Arbeitsgerichts München vom 15. Oktober 2008 - 38 BV 198/08 - wird als unzulässig verworfen.

II. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ArbGG § 87 Abs. 2 S. 1; ArbGG § 89 Abs. 2 S. 2;

Gründe:

A.

Die Beteiligten streiten hier im Rahmen eines Auskunfts-, eines Feststellungs- und eines Unterlassungsantrages des Gesamtbetriebsrats und Beteiligten zu 1. über dessen Mitbestimmungsrechte bei Sonderzahlungen u.a. an außertarifliche Angestellte der Arbeitgeberin und Beteiligten zu 2.