LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 24.07.2007
11 Ta 171/07
Normen:
ZPO § 127 Abs. 2 Satz 2, 3 § 172 Abs. 1 § 569 Abs. 1 Satz 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 15.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 3568/03

Unzulässige Beschwerde bei Versäumung der Beschwerdefrist nach Zustellung an Bevollmächtigten

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 24.07.2007 - Aktenzeichen 11 Ta 171/07

DRsp Nr. 2007/17873

Unzulässige Beschwerde bei Versäumung der Beschwerdefrist nach Zustellung an Bevollmächtigten

1. Gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 und 3 in Verbindung mit § 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist die sofortige Beschwerde im Prozesskostenhilfeverfahren binnen eines Monats einzulegen.2. Die Zustellung des Beschlusses hat an den für den Rechtszug bestellten Prozessbevollmächtigten nach § 172 Abs. 1 ZPO zu erfolgen.

Normenkette:

ZPO § 127 Abs. 2 Satz 2, 3 § 172 Abs. 1 § 569 Abs. 1 Satz 1 ;

Gründe:

I.

Dem Kläger wurde durch Beschluss des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 15.01.2006 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten bei gleichzeitiger Anordnung einer Ratenzahlungsverpflichtung in Höhe von 30,-- EUR monatlich bewilligt.

Mit Schreiben des Arbeitsgerichts vom 14.03.2007 wurde der Kläger zur Ratenzahlung aufgefordert, der er keine Folge leistete. Dem Kläger wurde sodann durch Schreiben des Arbeitsgerichts vom 11.04.2007 eine letzte Frist zum 20.04.2007 zur Zahlung der rückständigen Raten für Februar und März in Höhe von 60,-- EUR gesetzt unter Hinweis darauf, dass seit dem 01.04.2007 auch die weitere Monatsrate für den Monat April 2004 fällig sei. Zudem erfolgte der Hinweis, dass die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufgehoben werden könne, wenn die Partei länger als drei Monate mit der Zahlung einer Monatsrate im Rückstand sei.