Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Prozesskostenhilfebeschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 07.12.2009 wird kostenpflichtig als unzulässig verworfen.
Die sofortige Beschwerde der Klägerin war wegen Versäumung der einmonatigen Beschwerdefrist gem. § 127 Abs. 2 S. 3 ZPO als unzulässig zu verwerfen.
Der Prozesskostenhilfebeschluss des Arbeitsgerichts vom 07.12.2009 ist dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin förmlich gem. § 329 Abs. 2 S. 2 ZPO am 06.01.2010 durch Empfangsbekenntnis zugestellt worden (Bl. 70 PKH-Beiheft). Die Beschwerdefrist lief am Montag, dem 08.02.2010 gem. §§ 222 Abs. 1 u. 2 ZPO, 188 Abs. 2, 193 BGB ab. Erst am 10.02.2010 und damit nach Ablauf der gesetzlichen Monatsfrist des § 127 Abs. 2 S. 3 ZPO ging bei dem Arbeitsgericht die sofortige Beschwerde vom 08.02.2010 ein.
Gründe, wonach die Fristversäumnis gegebenenfalls unverschuldet erfolgt und der Klägerin gegen die Versäumung der Beschwerdefrist Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand gem. §§ 233 ff. ZPO zu gewähren wäre, sind von der Klägerin nicht dargetan und auch im Übrigen nicht ersichtlich.
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