LAG Düsseldorf - Beschluss vom 14.01.2009
12 TaBV 377/08
Normen:
ZPO § 85 Abs. 2; ZPO § 233; ArbGG § 66 Abs. 1 S. 1; ArbGG § 89 Abs. 3 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Duisburg, vom 11.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 1 BV 56/08

Unzulässige Beschwerde bei Versäumnis der Beschwerdebegründungsfrist; tatsächliche Vermutung eines Organisationsverschuldens bei fehlenden Darlegungen zur Fristensicherung

LAG Düsseldorf, Beschluss vom 14.01.2009 - Aktenzeichen 12 TaBV 377/08

DRsp Nr. 2009/22293

Unzulässige Beschwerde bei Versäumnis der Beschwerdebegründungsfrist; tatsächliche Vermutung eines Organisationsverschuldens bei fehlenden Darlegungen zur Fristensicherung

1. Werden mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung die in der Kanzlei des Prozessbevollmächtigten getroffenen organisatorischen Vorkehrungen zur Fristensicherung im Zusammenhang mit der Unterzeichnung eines Empfangsbekenntnisses nicht hinreichend vorgetragen und glaubhaft gemacht, ist ein Organisationsverschulden des Verfahrensbevollmächtigten zu vermuten. 2. Ist in tatsächlicher Hinsicht davon auszugehen, dass in der Kanzlei des Verfahrensbevollmächtigten die Fristensicherung nicht so gestaltet ist, dass der Verfahrensbevollmächtigte das Empfangsbekenntnis über die Zustellung eines beschwerdefähigen Beschlusses erst dann unterzeichnet und zurückgibt, wenn die Beschwerde- und Begründungsfrist auf/in der Handakte und im Fristenkalender festgehalten und vermerkt ist, steht schon dieser Befund der Annahme entgegen, dass die Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist als unverschuldet im Sinne des § 233 ZPO anzusehen ist.

Tenor:

Die Beschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Duisburg vom 11.09.2008 wird als unzulässig verworfen.

Gegen diesen Beschluss findet kein Rechtsmittel statt.

Normenkette:

ZPO § 85 Abs. 2; ZPO § 233; ArbGG § 66 Abs. 1 S. 1; ArbGG § 89 Abs. 3 S. 1;