I.
Die Beschwerdeführer begehren die Festsetzung eines höheren Gegenstandswertes.
Die Beschwerdeführer vertraten den Beklagten in einem Kündigungsschutzprozess, wobei sich die Klägerin nicht gegen die Kündigung selbst, sondern gegen die Nichteinhaltung der gesetzlichen Kündigungsfristen gewehrt hat.
Das Verfahren wurde vor dem Arbeitsgericht durch Vergleich erledigt. Nach der Ziffer 2 des Vergleiches hat die Beklagte darüber hinaus an die Klägerin 77,00 EUR zu zahlen. In Ziffer 4 verpflichtete sich die Klägerin ihrerseits, für näher bestimmte Fehlzeiten ärztliche Bescheinigungen vorzulegen.
Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 11.10.2006 den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten der Beklagten auf 1.250,50 EUR festgesetzt.
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