LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 09.03.2009
1 Ta 27/09
Normen:
ZPO § 127 Abs. 2 S. 3; ZPO § 234 Abs. 1; ZPO § 236 Abs. 2 S. 1; ZPO § 569 Abs. 1 S. 1; ZPO § 569 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 29.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 541/07

Unzulässige Beschwerde bei Fristversäumnis und fehlenden Angaben zur Wiedereinsetzung

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 09.03.2009 - Aktenzeichen 1 Ta 27/09

DRsp Nr. 2009/7809

Unzulässige Beschwerde bei Fristversäumnis und fehlenden Angaben zur Wiedereinsetzung

Die Versäumung der Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde kann nicht durch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand geheilt werden, wenn es bereits an einem Vorbringen fehlt, das die Feststellung der Einhaltung der zweiwöchigen Wiedereinsetzungsfrist gemäß § 234 Abs. 1 ZPO ermöglicht, weder Tatsachen vorgetragen noch diese glaubhaft gemacht sind, aus denen sich ergibt, dass die Partei oder ihr Verfahrensbevollmächtigter verhindert waren, die Frist einzuhalten, und es bereits formell an der Darlegung der die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen fehlt (§ 236 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Tenor:

1. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der versäumten Beschwerdefrist hinsichtlich der eingelegten sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 29.07.2008 - 10 Ca 541/07 wird verworfen.

2. Die Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten des Beschwerdeführers vom 31.10.2008 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 29.07.2008 - 10 Ca 541/07 wird verworfen.

3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beschwerdeführer zu tragen.

4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 127 Abs. 2 S. 3; ZPO § 234 Abs. 1; ZPO § 236 Abs. 2 S. 1; ZPO § 569 Abs. 1 S. 1; ZPO § 569 Abs. 1 S. 2;

Gründe: