LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 06.03.2009
1 Ta 26/09
Normen:
ZPO § 127 Abs. 2 S. 3; ZPO § 234 Abs. 1; ZPO § 569 Abs. 1 S. 1; ZPO § 569 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 29.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 68/06

Unzulässige Beschwerde bei Fristversäumnis und fehlenden Angaben zur Wiedereinsetzung

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 06.03.2009 - Aktenzeichen 1 Ta 26/09

DRsp Nr. 2009/7807

Unzulässige Beschwerde bei Fristversäumnis und fehlenden Angaben zur Wiedereinsetzung

Die Versäumung der Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde kann nicht durch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand geheilt werden, wenn es bereits an einem Vorbringen fehlt, das die Feststellung der Einhaltung der zweiwöchigen Wiedereinsetzungsfrist gemäß § 234 Abs. 1 ZPO ermöglicht, und darüber hinaus auch Angaben dazu fehlen, warum der Beschwerdeführer oder sein Verfahrensbevollmächtigter ohne Verschulden verhindert waren, diese Frist einzuhalten.

Tenor:

1. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der versäumten Beschwerdefrist hinsichtlich der eingelegten sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 29.07.2008 - 10 Ca 68/06 wird verworfen.

2. Die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 31.10.2008 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 29.07.2008 - 10 Ca 68/06 wird auf Kosten des Beschwerdeführers verworfen.

3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 127 Abs. 2 S. 3; ZPO § 234 Abs. 1; ZPO § 569 Abs. 1 S. 1; ZPO § 569 Abs. 1 S. 2;

Gründe: