Die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz -Auswärtige Kammern Bad Kreuznach- vom 29.09.2009, Az.
I. Mit Beschluss vom 29.9.2009, Az. 6 Ca 104/05, hat das Arbeitsgericht gemäß § 11 RVG die von der Beschwerdeführerin an ihren Prozessbevollmächtigten zu zahlende Vergütung auf 860,16 EUR festgesetzt. Der genannte Beschluss ist der Beschwerdeführerin am 1.10.2009 zugestellt worden. Sie hat hiergegen mit einem am 16.10.2009 beim Arbeitsgericht eingegangenen Beschluss Beschwerde eingelegt. Der Beschwerde hat das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 1.12.2009 u.a. unter Hinweis auf eine Versäumung der Beschwerdefrist nicht abgeholfen und die Sache dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II. Die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin ist wegen Versäumung der Beschwerdefrist unzulässig.
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