LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 22.01.2009
11 Ta 228/08
Normen:
ZPO § 569 Abs. 2 Satz 1;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 11.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 2515/08

Unzulässige Beschwerde bei fehlender Unterschrift

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 22.01.2009 - Aktenzeichen 11 Ta 228/08

DRsp Nr. 2009/6279

Unzulässige Beschwerde bei fehlender Unterschrift

1. Gemäß § 569 Abs. 2 Satz 1 ZPO wird die Beschwerde durch Einreichung einer Beschwerdeschrift eingelegt; die Schriftform soll gewährleisten, dass dem Schriftstück der Inhalt der Erklärung, die abgegeben werden soll, und die Person, von der sie ausgeht, hinreichend zuverlässig entnommen werden können und feststeht, dass es sich bei dem Schriftstück nicht nur um einen Entwurf handelt sondern dass es mit Wissen und Willen des Berechtigten dem Gericht zugeleitet worden ist. 2. Dem Erfordernis der Schriftlichkeit eines bestimmten Schriftsatzes ist regelmäßig nur dann genügt, wenn dieser unterschrieben (handschriftlich unterzeichnet) ist.

Tenor:

1. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 11.12.2008, Az.: 4 Ca 2515/08, wird verworfen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 569 Abs. 2 Satz 1;

Gründe: