LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 22.09.2009
1 Ta 198/09
Normen:
RVG § 33 Abs. 1; GKG § 63 Abs. 2; ZPO § 269 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 16.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 2788/08 KO

Unzulässige Beschwerde bei fehlender Beschwer nach Antragsrücknahme

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 22.09.2009 - Aktenzeichen 1 Ta 198/09

DRsp Nr. 2009/25342

Unzulässige Beschwerde bei fehlender Beschwer nach Antragsrücknahme

1. Notwendige Voraussetzung einer Festsetzung des Gegenstandswertes nach § 33 Abs. 1 RVG ist das Vorliegen eines Antrags. 2. Eine (hinreichende) Beschwer setzt eine Abweichung zwischen der angegriffenen Entscheidung und dem ursprünglichen Begehr des Antragsstellers voraus; lag niemals ein Antrag vor oder wird der Antrag später zurückgenommen, gibt es kein Begehr, von dem die Entscheidung abweichen könnte.

Tenor:

1. Die Beschwerde der Beschwerdeführer gegen den Wertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 16.07.2008 - 8 Ca 2788/08 - wird auf Kosten der Beschwerdeführer als unzulässig verworfen.

2. Ein Rechtsmittel gegen diese Entscheidung ist nicht gegeben.

Normenkette:

RVG § 33 Abs. 1; GKG § 63 Abs. 2; ZPO § 269 Abs. 2 S. 1;

Gründe:

I. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren begehren die Prozessbevollmächtigten des Klägers die Festsetzung eines höheren Gegenstandswertes.