LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 14.02.2020
2 SaGa 1 öD/20
Normen:
ArbGG § 11 Abs. 4; ArbGG § 64 Abs. 6 S. 1; ZPO § 522 Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Flensburg, vom 15.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ga 9/19

Unzulässige Berufung wegen Verletzung zwingender FormvorschriftenUnzulässiger Antrag auf Zulassung der Selbstverteidigung

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 14.02.2020 - Aktenzeichen 2 SaGa 1 öD/20

DRsp Nr. 2021/16470

Unzulässige Berufung wegen Verletzung zwingender Formvorschriften Unzulässiger Antrag auf Zulassung der Selbstverteidigung

1. Eine Berufung ist als unzulässig zu verwerfen, wenn sie nicht in der vorgeschriebenen gesetzlichen Form eingelegt worden ist. Zu diesen Formvorschriften gehört es, dass sich die Partei nach § 11 Abs. 4 Satz 1 ArbGG vor dem Landesarbeitsgericht durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen muss. 2. Eine selbstständige Prozessführung der Partei ohne prozessbevollmächtigte Vertretung ist durch § 11 Abs. 4 ArbGG in zweiter und dritter Instanz ausgeschlossen.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Flensburg vom 15.11.2019 zum Aktenzeichen 1 Ga 9/19 wird als unzulässig verworfen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ArbGG § 11 Abs. 4; ArbGG § 64 Abs. 6 S. 1; ZPO § 522 Abs. 2 S. 2;

Gründe

I.

Die Klägerin klagt auf die Freihaltung von Stellen, auf die sich die Verfügungsklägerin beworben hat.

Die Verfügungsklägerin bewarb sich beim Verfügungsbeklagten wiederholt auf ausgeschriebene Stellen. Sie ist für diese Stellen nicht ausgewählt worden und hat sie nicht erhalten.