LAG Chemnitz - Beschluss vom 31.08.2001
3 Sa 532/01
Normen:
ArbGG § 64 Abs. 2, 3 a ; ZPO § 319 Abs. 1 § 321 ;

Unzulässige Berufung mangels Ersuchens des Beschwerdewerts; Fehlen einer Entscheidung des ArbG über die Zulassung der Berufung

LAG Chemnitz, Beschluss vom 31.08.2001 - Aktenzeichen 3 Sa 532/01

DRsp Nr. 2002/9008

Unzulässige Berufung mangels Ersuchens des Beschwerdewerts; Fehlen einer Entscheidung des ArbG über die Zulassung der Berufung

»Hat das ArbG eine Entscheidung über die Zulassung der Berufung (H 64 Abs. 3 a ArbGG n. F.) unterlassen, so hilft regelmäßig nur der fristgebundene Antrag auf Urteilsergänzung gem. § 64 Abs. 3 a S. 2 ArbGG n. F. § 321 ZPO ist nicht anwendbar. Eine Urteilsberichtigung gem. § 319 Abs. 1 ZPO wird ausnahmsweise nur dann in Frage kommen, wenn der Wille der Kammer des ArbG bei Urteilsverkündung in Erscheinung getreten ist.«

Normenkette:

ArbGG § 64 Abs. 2, 3 a ; ZPO § 319 Abs. 1 § 321 ;