LAG Baden-Württemberg - Beschluss vom 08.03.2011
13 Sa 5/11
Normen:
ArbGG § 64 Abs. 6; ZPO § 338; ZPO § 14 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Mannheim, vom 31.01.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 23/11

Unzulässige Berufung gegen ein Versäumnisurteil; Meistbegünstigungsgrundsatz

LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 08.03.2011 - Aktenzeichen 13 Sa 5/11

DRsp Nr. 2012/4649

Unzulässige Berufung gegen ein Versäumnisurteil; Meistbegünstigungsgrundsatz

Der so genannte "Meistbegünstigungsgrundsatz" setzt voraus, dass eine Unsicherheit über den statthaften Rechtsbehelf besteht, zu der das Ausgangsgericht durch sein Verhalten beigetragen hat.

Die Berufung der Beklagten gegen das Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts Mannheim vom 31.01.2011 - Az.: 3 Ca 23/11 - wird auf Kosten der Beklagten als unzulässig verworfen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf EUR 5.387,45 festgesetzt.

Normenkette:

ArbGG § 64 Abs. 6; ZPO § 338; ZPO § 14 Abs. 1;

Gründe: