LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 27.08.2010
6 Sa 153/10
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1; ArbGG § 55 Abs. 2 S. 1; ZPO § 307 Abs. 1; ZPO § 511 Abs. 2 Nr. 1; ZPO § 529; ZPO § 533;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 01.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 122/10

Unzulässige Berufung gegen Anerkenntnisurteil bei fehlender Beschwer

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 27.08.2010 - Aktenzeichen 6 Sa 153/10

DRsp Nr. 2011/6376

Unzulässige Berufung gegen Anerkenntnisurteil bei fehlender Beschwer

1. Die für eine Rechtsmittel erforderliche Beschwer ist eine besondere Erscheinungsform des Rechtsschutzinteresses. 2. Ein Kläger, der in der ersten Instanz voll obsiegt hat, ist durch das erstinstanzliche Urteil regelmäßig nicht beschwert. 3. Die Beschwer ist (von Ausnahmefällen abgesehen) aus einem Vergleich zwischen dem rechtskräftigen Inhalt der Entscheidung und dem in dieser Instanz gestellten Anträgen der betroffenen Partei zu ermitteln; ein Kläger kann ein Rechtsmittel regelmäßig nur zur Weiterverfolgung eines durch die Vorinstanz aberkannten Anspruchs oder Anspruchsteils einlegen. 4. Die Antragstellung ist zwar eine auslegungsfähige Prozesshandlung; ein lediglich in Erwägung gezogener Antrag reicht zur Antragstellung jedoch nicht aus. 5. In Abweichung von § 307 Abs. 1 ZPO kann ein Anerkenntnis im arbeitsgerichtlichen Verfahren auch schriftsätzlich erklärt werden (vgl. § 55 Abs. 2 Satz 1 ArbGG).

Die Berufung des Klägers gegen das Anerkenntnisurteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 01.03.2010 - 8 Ca 122/10 - wird unter Abweisung der Klageerweiterung im Übrigen verworfen.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1; ArbGG § 55 Abs. 2 S. 1; ZPO § 307 Abs. 1; ZPO § 511 Abs. 2 Nr. 1; ZPO § 529; ZPO § 533;

Tatbestand: