LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 22.01.2009
10 Sa 641/08
Normen:
ZPO § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2; KSchG § 1 Abs. 2 Satz 1; KSchG § 1 Abs. 3; KSchG § 23 Abs. 1 Satz 2;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 18.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 870/08

Unzulässige Berufung des Arbeitnehmers gegen Abweisung der Kündigungsschutzklage bei unzureichende Berufungsbegründung - Kündigung wegen Stilllegung des Gemeinschaftsbetriebes aus Altersgründen

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22.01.2009 - Aktenzeichen 10 Sa 641/08

DRsp Nr. 2009/6274

Unzulässige Berufung des Arbeitnehmers gegen Abweisung der Kündigungsschutzklage bei unzureichende Berufungsbegründung - Kündigung wegen Stilllegung des Gemeinschaftsbetriebes aus Altersgründen

1. Nach § 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung die Bezeichnung der Umstände enthalten, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt. 2. Die Berufungsbegründung muss jeweils auf den Streitfall zugeschnitten sein und im Einzelnen erkennen lassen, in welchen Punkten tatsächlicher oder rechtlicher Art sowie aus welchen Gründen der Berufungskläger das angefochtene Urteil für unrichtig hält. 3. Eine schlüssige, rechtlich haltbare Begründung kann zwar nicht verlangt werden, doch muss die Berufungsbegründung sich mit den rechtlichen oder tatsächlichen Argumenten des angefochtenen Urteils befassen, wenn es diese bekämpfen will.

Tenor:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 18.09.2008, Az.: 1 Ca 870/08, wird als unzulässig verworfen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2; KSchG § 1 Abs. 2 Satz 1; KSchG § 1 Abs. 3; KSchG § 23 Abs. 1 Satz 2;

Tatbestand: