LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 12.03.2009
10 Sa 568/08
Normen:
ZPO § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 03.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 2409/07

Unzulässige Berufung der Arbeitgeberin bei unzureichender Berufungsbegründung zur Wirksamkeit außerordentlicher Kündigungen und Unbegründetheit von Schadensersatzansprüchen

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12.03.2009 - Aktenzeichen 10 Sa 568/08

DRsp Nr. 2009/11354

Unzulässige Berufung der Arbeitgeberin bei unzureichender Berufungsbegründung zur Wirksamkeit außerordentlicher Kündigungen und Unbegründetheit von Schadensersatzansprüchen

1. Die Berufung ist unzulässig, wenn die Berufungsbegründung deshalb nicht den Anforderungen des § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG in Verbindung mit § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO entspricht, weil sie die erstinstanzliche Entscheidung ohne die gesetzlich gebotene Auseinandersetzung mit den Urteilsgründen nur im Ergebnis angreift und anhand der Berufungsbegründung nicht erkennbar ist, dass die Partei die Argumentation des Arbeitsgerichts überhaupt zur Kenntnis genommen hat; die bloße Darstellung anderer Rechtsansichten ohne jede Auseinandersetzung mit den Gründen des erstinstanzlichen Urteils genügt den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Berufungsbegründung nicht. 2. Die Berufungsbegründung muss zum einen erkennen lassen, in welchen Punkten tatsächlicher oder rechtlicher Art das angefochtene Urteil nach Ansicht der Berufungsklägerin unrichtig ist, und zum anderen im einzelnen angeben, aus welchen Gründen sie die tatsächliche und rechtliche Würdigung des erstinstanzlichen Urteils in den angegebenen Punkten für unrichtig hält; die tatsächliche oder rechtliche Würdigung durch das Erstgericht lediglich mit formelhaften Wendungen zu rügen, reicht dazu nicht aus.