LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 19.01.2011
18 Sa 1086/10
Normen:
ZPO § 174 Abs. 1; ZPO § 174 Abs. 4; ZPO § 520; ZPO § 522 Abs. 1 S. 2; ArbGG 66 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Marburg, vom 18.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 56/10

Unzulässige Berufung bei verspäteter Begründung; fehlgeschlagener Nachweis der Unrichtigkeit eines anwaltlichen Empfangsbekenntnisses

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 19.01.2011 - Aktenzeichen 18 Sa 1086/10

DRsp Nr. 2011/5699

Unzulässige Berufung bei verspäteter Begründung; fehlgeschlagener Nachweis der Unrichtigkeit eines anwaltlichen Empfangsbekenntnisses

1. Die Zustellung eines Urteils gegen Empfangsbekenntnis ist dann als bewirkt anzusehen, wenn der Rechtsanwalt das ihm zugestellte Schriftstück mit dem Willen entgegengenommen hat, es als zugestellt gegen sich gelten zu lassen, und dies auch durch Unterzeichnung des Empfangsbekenntnisses beurkundet. 2. Ein Empfangsbekenntnis erbringt Beweis nicht nur für die Entgegennahme des darin bezeichneten Schriftstücks als zugestellt sondern auch für den Zeitpunkt der Entgegennahme durch den Unterzeichner und damit der Zustellung. 3. Ein Gegenbeweis zur Entkräftung der Angaben in einem Empfangsbekenntnis setzt voraus, dass die Beweiswirkung des § 174 ZPO vollständig entkräftet und jede Möglichkeit ausgeschlossen ist, dass die Angaben des Empfangsbekenntnisses richtig sein können; der Gegenbeweis ist nicht schon dann geführt, wenn lediglich die Möglichkeit der Unrichtigkeit besteht, die Richtigkeit der Angaben also nur erschüttert wird.