LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 02.03.2011
13 Sa 1628/10
Normen:
ArbGG § 66 Abs. 1 S. 1; ZPO § 85 Abs. 2; ZPO § 233; BGB § 276 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Offenbach, vom 08.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 133/10

Unzulässige Berufung bei verschuldeter Versäumung der Begründungsfrist

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 02.03.2011 - Aktenzeichen 13 Sa 1628/10

DRsp Nr. 2011/7693

Unzulässige Berufung bei verschuldeter Versäumung der Begründungsfrist

1. Ob ein Verschulden der Partei oder ihres Vertreters vorliegt, ist nach dem objektiv-abstrakten Maßstab des § 276 Abs. 2 BGB zu beurteilen; maßgeblich ist die Sorgfalt einer ordentlichen Prozesspartei. 2. Hinsichtlich des nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnenden anwaltlichen Verschuldens ist in der Regel die übliche (berufsbedingt) strenge Sorgfalt vorauszusetzen; eine Fristversäumung ist regelmäßig verschuldet, wenn sie für einen pflichtbewussten Rechtsanwalt abwendbar gewesen wäre. 3. Der Beklagtenvertreter verwendet nicht die nach diesem Maßstab gebotene Sorgfalt an, wenn er die Berufungsbegründung angeblich persönlich vor der Poststelle des erkennenden Gerichts einem nicht identifizierbaren Herrn (ohne Uniform!) überlässt, der sich für zuständig erklärt und unklar bleibt, ob es sich bei diesem Herrn überhaupt um einen Mitarbeiter des Hessischen Landesarbeitsgerichts gehandelt hat.

Die Berufung der Beklagten vom 25. Oktober 2010 gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Offenbach am Main vom 8. September 2010 - 5 Ca 133/10 - wird kostenpflichtig als unzulässig verworfen.

Normenkette:

ArbGG § 66 Abs. 1 S. 1; ZPO § 85 Abs. 2; ZPO § 233; BGB § 276 Abs. 2;

Gründe: