LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 04.11.2010
26 Sa 1438/10
Normen:
ZPO § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2; ZPO § 531 Abs. 2; ArbGG § 64 Abs. 2 Buchst. b; ArbGG § 67 Abs. 4 S. 1; ArbGG § 67 Abs. 4 S. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 12.05.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 29 Ca 1482/10

Unzulässige Berufung bei unzureichender Berufungsbegründung innerhalb der Begründungsfrist

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 04.11.2010 - Aktenzeichen 26 Sa 1438/10

DRsp Nr. 2011/6561

Unzulässige Berufung bei unzureichender Berufungsbegründung innerhalb der Begründungsfrist

1. Nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung die Umstände bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung durch das angefochtene Urteil und deren Erheblichkeit für das Ergebnis der Entscheidung ergibt. Für die erforderliche Auseinandersetzung mit den Urteilsgründen der angefochtenen Entscheidung reicht es nicht aus, die tatsächliche oder rechtliche Würdigung durch das Arbeitsgericht mit formelhaften Wendungen zu rügen und lediglich auf das erstinstanzliche Vorbringen zu verweisen oder dieses zu wiederholen (vgl. BAG 25. April 2007 - 6 AZR 436/05 - AP Nr. 15 zu § 580 ZPO = NZA 2007, 1387 = EzA § 520 ZPO 2002 Nr. 5, Rn. 14). 2. Sind diese Anforderungen nicht erfüllt, trägt der Berufungsführer aber neue Beweismittel (hier durch Vervollständigung der Beweisantritte) vor, müssen diese sich auf Tatsachen beziehen, durch die zumindest die Berufungssumme erreicht wird. Liegen die durch die neuen Beweismittel unter Beweis gestellten Tatsachen wertmäßig darunter, ist die Berufung unstatthaft.