LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 23.03.2012
9 Sa 490/11
Normen:
ZPO § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 07.07.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 959/09

Unzulässige Berufung bei unzureichender Berufungsbegründung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23.03.2012 - Aktenzeichen 9 Sa 490/11

DRsp Nr. 2012/10702

Unzulässige Berufung bei unzureichender Berufungsbegründung

1. Nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung die Umstände bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung durch das angefochtene Urteil und deren Erheblichkeit für das Ergebnis der Entscheidung ergibt; erforderlich ist eine hinreichende Darstellung der Gründe, aus denen sich die Rechtsfehlerhaftigkeit der angefochtenen Entscheidung ergeben soll. 2. Die Berufungsbegründung muss auf den Streitfall zugeschnitten sein und im Einzelnen erkennen lassen, in welchen Punkten rechtlicher oder tatsächlicher Art und aus welchen Gründen das angefochtene Urteil fehlerhaft sein soll; für die erforderliche Auseinandersetzung mit den Urteilsgründen der angefochtenen Entscheidung reicht es nicht aus, die tatsächliche oder rechtliche Würdigung durch das Arbeitsgericht mit formelhaften Wendungen zu rügen und lediglich auf das erstinstanzliche Vorbringen zu verweisen oder dieses zu wiederholen. 3. Die Berufung ist unzulässig, wenn sich die Begründung nicht argumentativ mit den Urteilsgründen auseinandersetzt, eine Auseinandersetzung mit den Entscheidungsgründen des Arbeitsgerichts nicht ansatzweise enthält und auch nicht erkennbar wird, in welchen Punkten rechtlicher und tatsächlicher Art und aus welchen Gründen das angefochtene Urteil fehlerhaft sein soll.