LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 13.01.2011
10 Sa 315/10
Normen:
ArbGG § 64 Abs. 6; ZPO § 139 Abs. 1; ZPO § 139 Abs. 2; ZPO § 520 Abs. 3 S. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 11.02.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 2358/08

Unzulässige Berufung bei unzureichender Begründung; Ausbleiben richterlicher Hinweise bei formelhafter Aufforderung in Schriftsätzen

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13.01.2011 - Aktenzeichen 10 Sa 315/10

DRsp Nr. 2011/6382

Unzulässige Berufung bei unzureichender Begründung; Ausbleiben richterlicher Hinweise bei formelhafter Aufforderung in Schriftsätzen

1. Eine Berufungsbegründung genügt den Anforderungen des § 64 Abs. 6 ArbGG in Verbindung mit § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 bis 4 ZPO nur dann, wenn sie erkennen lässt, in welchen Punkten tatsächlicher oder rechtlicher Art das angefochtene Urteil nach Ansicht des Berufungsklägers unrichtig ist und auf welchen Gründen diese Ansicht im Einzelnen beruht. 2. Auch wenn eine schlüssige (rechtlich haltbare) Begründung nicht verlangt werden kann, muss die Berufungsbegründung doch auf den zur Entscheidung stehenden Fall zugeschnitten sein und sich mit den rechtlichen oder tatsächlichen Argumenten des angefochtenen Urteils befassen, wenn sie diese bekämpfen will; für die erforderliche Auseinandersetzung mit den Urteilsgründen der angefochtenen Entscheidung reicht es nicht aus, die tatsächliche oder rechtliche Würdigung durch das Arbeitsgericht mit formelhaften Wendungen zu rügen und lediglich auf das erstinstanzliche Vorbringen zu verweisen oder dieses zu wiederholen.