LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 20.01.2012
9 Sa 457/11
Normen:
ZPO § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 17.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 1106/10

Unzulässige Berufung bei unzureichender Auseinandersetzung mit tragenden Gründen des arbeitsgerichtlichen Urteils

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20.01.2012 - Aktenzeichen 9 Sa 457/11

DRsp Nr. 2012/7079

Unzulässige Berufung bei unzureichender Auseinandersetzung mit tragenden Gründen des arbeitsgerichtlichen Urteils

1. Nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung die Umstände bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung durch das angefochtene Urteil und deren Erheblichkeit für das Ergebnis der Entscheidung ergibt; erforderlich ist daher eine hinreichende Darstellung der Gründe, aus denen sich die Rechtsfehlerhaftigkeit der angefochtenen Entscheidung ergibt. 2. Auch wenn im Hinblick auf die aus dem Rechtsstaatsprinzip abzuleitende Rechtsschutzgarantie keine unzumutbaren Anforderungen an den Inhalt von Berufungsbegründungen gestellt werden dürfen, muss diese auf den Streitfall zugeschnitten sein und im Einzelnen erkennen lassen, in welchen Punkten rechtlicher oder tatsächlicher Art und aus welchen Gründen das angefochtene Urteil fehlerhaft ist. 3. Für die erforderliche Auseinandersetzung mit den Urteilsgründen der angefochtenen Entscheidung reicht es nicht aus, die tatsächliche oder rechtliche Würdigung durch das Arbeitsgericht mit formelhaften Wendungen zu rügen und lediglich auf das erstinstanzliche Vorbringen zu verweisen oder dieses zu wiederholen.