LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 22.01.2009
2 Sa 571/08
Normen:
ZPO § 520 Abs. 3; ArbGG § 64 Abs. 6; BetrAVG § 4 a Abs. 1 S. 1; BGB § 242;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 26.08.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 504/08

Unzulässige Berufung bei unzureichender Auseinandersetzung mit den Urteilsgründen; Erfüllung des Auskunftsanspruchs durch Verneinen des Betriebsrentenanspruchs

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22.01.2009 - Aktenzeichen 2 Sa 571/08

DRsp Nr. 2009/10704

Unzulässige Berufung bei unzureichender Auseinandersetzung mit den Urteilsgründen; Erfüllung des Auskunftsanspruchs durch Verneinen des Betriebsrentenanspruchs

1. Im Rahmen von §§ 64 Abs. 6 ArbGG, 520 Abs. 3 ZPO ist die argumentative Auseinandersetzung mit den Urteilsgründen geboten. 2. Hat das Arbeitsgericht ausdrücklich offen gelassen, ob der Kläger hinreichend substantiierten Tatsachenvortrag gehalten hat, nach welchem ihm eine betriebliche Altersversorgung gegenüber der Beklagten zusteht, und ist die Entscheidung ausschließlich darauf gestützt, dass die von der Beklagten im Laufe des Rechtsstreits erklärte Behauptung, dem Kläger stehe eine betriebliche Altersversorgung nicht zu, den Auskunftsanspruch, den der Kläger im Wege der Stufenklage geltend macht, erfüllt hat, hat sich der Kläger in der Berufungsbegründung damit auseinanderzusetzen, dass diese rechtliche Bewertung unzutreffend ist und die Verneinung eines Betriebsrentenanspruchs entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts keine Erfüllung der Auskunftsverpflichtung darstellt.

Tenor:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 26.08.2008 - 2 Ca 504/08 - wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

2. Der Hilfsantrag des Klägers wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 520 Abs. 3; ArbGG § 64 Abs. 6;