Die Berufung des Beklagten zu 1) gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 12.05.2011, Az.:
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte zu 1) neben dem Beklagten zu 2) als Gesamtschuldner.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Mit Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 12.5.2011, Az.
Insoweit wird Bezug genommen auf das genannte Urteil (Bl. 88 ff.d.A.).
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