LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 18.11.2011
9 Sa 323/11
Normen:
ArbGG § 11 Abs. 2; ArbGG § 11 Abs. 4;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 12.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 2525/10

Unzulässige Berufung bei nicht ordnungsgemäßer Vertretung der Partei

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18.11.2011 - Aktenzeichen 9 Sa 323/11

DRsp Nr. 2012/2540

Unzulässige Berufung bei nicht ordnungsgemäßer Vertretung der Partei

1. Gemäß § 11 Abs. 4 ArbGG besteht vor dem Landesarbeitsgericht Vertretungszwang durch Prozessbevollmächtigte; die nicht ordnungsgemäß vertretene Partei kann grundsätzlich keine Prozesshandlungen vornehmen. 2. Die Berufungseinlegung durch die Partei selbst ist rechtlich nicht möglich; eine zulässige Berufung liegt damit nicht vor.

Die Berufung des Beklagten zu 1) gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 12.05.2011, Az.: 10 Ca 2525/10, wird verworfen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte zu 1) neben dem Beklagten zu 2) als Gesamtschuldner.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ArbGG § 11 Abs. 2; ArbGG § 11 Abs. 4;

Tatbestand:

Mit Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 12.5.2011, Az. 10 Ca 2525/10, sind die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt worden, an den Kläger 23.586,30 EUR nebst Zinsen als Schadensersatz zu zahlen.

Insoweit wird Bezug genommen auf das genannte Urteil (Bl. 88 ff.d.A.).