LAG Chemnitz - Urteil vom 10.11.2022
9 Sa 355/20
Normen:
ZPO § 260; ZPO § 263; ZPO § 264 Nr. 2; ZPO § 523;
Vorinstanzen:
ArbG Leipzig, vom 13.08.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 3514/19

Unzulässige Berufung bei neuem HauptantragHaupt- und Hilfsantrag in der BerufungFreie Vereinbarung des ArbeitsentgeltsMindestabstandsgebot im Berufsbeamtentum

LAG Chemnitz, Urteil vom 10.11.2022 - Aktenzeichen 9 Sa 355/20

DRsp Nr. 2023/5213

Unzulässige Berufung bei neuem Hauptantrag Haupt- und Hilfsantrag in der Berufung Freie Vereinbarung des Arbeitsentgelts Mindestabstandsgebot im Berufsbeamtentum

1. Eine Berufung ist unzulässig, wenn sie den in erster Instanz erhobenen Klageanspruch nicht wenigstens teilweise weiterverfolgt, also - im Falle einer erstinstanzlichen Klagabweisung - deren Richtigkeit gar nicht in Frage stellt, sondern lediglich im Wege der Klageänderung einen neuen, bislang nicht geltend gemachten Anspruch zur Entscheidung stellt. 2. Die Unzulässigkeit der Berufung hinsichtlich des Hauptantrags berührt nicht die Zulässigkeit eines Hilfsantrags. Der Kläger kann im Berufungsverfahren weiterhin mit seinem Hilfsantrag seine im angefochtenen Urteil liegende Beschwer weiterverfolgen. 3. Die Vereinbarung des Entgelts zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer unterliegt der Privatautonomie, soweit diese nicht durch das Mindestlohngesetz, allgemeinverbindliche Mindestlohn-Tarifverträge oder - verbandsgebunden - durch sonstige Entgelttarifverträge oder unter Gesichtspunkten wie z.B. der Sittenwidrigkeit oder der Gleichbehandlung eingeschränkt ist.