LAG Niedersachsen - Urteil vom 19.03.2010
10 Sa 1694/08
Normen:
ZPO § 85 Abs. 2; ZPO § 233; ArbGG § 66 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Hannover, vom 08.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Ca 453/07

Unzulässige Berufung bei Fristversäumnis; unbegründeter Wiedereinsetzungsantrag bei unterlassener Prüfung der Berufungsbegründungsfrist und fehlender Überwachung der Büroangestellten

LAG Niedersachsen, Urteil vom 19.03.2010 - Aktenzeichen 10 Sa 1694/08

DRsp Nr. 2010/19536

Unzulässige Berufung bei Fristversäumnis; unbegründeter Wiedereinsetzungsantrag bei unterlassener Prüfung der Berufungsbegründungsfrist und fehlender Überwachung der Büroangestellten

1. Gemäß § 233 ZPO setzt die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand voraus, dass eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert war, die Frist einzuhalten. Das Verschulden des Prozessbevollmächtigten steht gemäß § 85 Abs. 2 ZPO dem Verschulden der Partei gleich. Dies gilt auch im arbeitsgerichtlichen Verfahren. 2. Wurde ein Bevollmächtigter tätig, muss der Antragsteller einen Geschehensablauf vortragen, der ein Verschulden seines Prozessbevollmächtigten zweifelsfrei ausschließt. 3. Mit der anwaltlichen Verpflichtung, alle zumutbaren Vorkehrungen gegen Fristversäumnisse zu treffen, wäre es nicht zu vereinbaren, wollte sich der Anwalt bei der im Zusammenhang mit der Aktenvorlage zwecks Fertigung der Berufungsschrift gebotenen Prüfung der Fristnotierung auf die Berufungsfrist beschränken und die Prüfung der bereits feststehenden Berufungsbegründungsfrist aussparen.

1. Die Berufung der Beklagten vom 12. November 2008 gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hannover vom 8. Juli 2008 - 13 Ca 453/07 - wird als unzulässig verworfen.

2. Die Beklagte hat die Kosten der Berufung zu tragen.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 85 Abs. 2; ZPO § 233;