LAG Nürnberg - Beschluss vom 26.06.2007
2 Sa 163/07
Normen:
ArbGG § 66 Abs. 1 S. 1; ZPO § 174 Abs. 1; ZPO § 174 Abs. 4;
Vorinstanzen:
ArbG Weiden, vom 13.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 84/06

Unzulässige Berufung bei Fristversäumnis infolge verzögerter Unterzeichnung des Empfangsbekenntnisses

LAG Nürnberg, Beschluss vom 26.06.2007 - Aktenzeichen 2 Sa 163/07

DRsp Nr. 2010/6174

Unzulässige Berufung bei Fristversäumnis infolge verzögerter Unterzeichnung des Empfangsbekenntnisses

1. Den Rechtsanwalt trifft eine Mitwirkungspflicht beim Zustellungsvorgang; der Lauf der Rechtsmittelfrist kann nicht durch eine schuldhaft verzögerte Unterzeichnung des Empfangsbekenntnisses hinausgeschoben werden. 2. Eine um zwei Wochen verzögerte Unterzeichnung des Empfangsbekenntnisses ist schuldhaft verspätet, wenn der Empfang einer weiteren Entscheidung zwischen den gleichen Parteien zeitnah bestätigt wurde.

1. Die Berufung des Klägers gegen das am 13.11.2006 verkündete Endurteil des Arbeitsgerichts Weiden, Kammer Schwandorf, Az. 5 Ca 84/06 S, wird auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen.

2. Die Revisionsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

ArbGG § 66 Abs. 1 S. 1; ZPO § 174 Abs. 1; ZPO § 174 Abs. 4;

Gründe:

I. Das angefochtene Urteil des Arbeitsgerichts Weiden, Kammer Schwandorf vom 13.11.2006 gelangte laut Vermerk der Geschäftsstelle am 12.01.2007 zur Versendung.