Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 03.03.2011, Az.:
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis aufgrund einer ordentlichen arbeitgeberseitigen Kündigung vom 11. Mai 2010 zum 30.09.2010 beendet worden ist.
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