LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 16.06.2011
2 Sa 186/11
Normen:
ZPO 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2; ArbGG § 64 Abs. 6 S. 1; ArbGG § 66 Abs. 1; BGB § 278; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 02.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1043/10

Unzulässige Berufung bei fehlender Auseinandersetzung mit klageabweisenden Urteilsgründen zum Schmerzensgeldanspruch wegen Mobbing

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.06.2011 - Aktenzeichen 2 Sa 186/11

DRsp Nr. 2011/17086

Unzulässige Berufung bei fehlender Auseinandersetzung mit klageabweisenden Urteilsgründen zum Schmerzensgeldanspruch wegen "Mobbing"

1. Die Berufungsbegründung muss die Umstände bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung durch das angefochtene Urteil und deren Erheblichkeit für das Ergebnis der Entscheidung ergibt; erforderlich ist eine hinreichende Darstellung der Gründe, aus denen sich die Rechtsfehlerhaftigkeit der angefochtenen Entscheidung ergibt. 2. Die Regelung des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO soll gewährleisten, dass der Rechtsstreit für die Berufungsinstanz durch eine Zusammenfassung und Beschränkung des Rechtsstoffs ausreichend vorbereitet wird; deshalb hat die Berufungsführerin die Beurteilung des Streitfalls durch den Erstrichter zu überprüfen und darauf hinzuweisen, in welchen Punkten und aus welchem Grund sie das angefochtene Urteil für unrichtig hält. 3. Eine bloß formelhafte Berufungsbegründung genügt diesen Anforderungen nicht; die Berufungsbegründung muss vielmehr auf den Streitfall zugeschnitten sein.