ArbG Mainz, vom 21.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 821/10
Unzulässige Berufung bei fehlender Auseinandersetzung mit der erstinstanzlichen Entscheidung
LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20.09.2012 - Aktenzeichen 10 Sa 121/12
DRsp Nr. 2013/624
Unzulässige Berufung bei fehlender Auseinandersetzung mit der erstinstanzlichen Entscheidung
1. Eine Berufungsbegründung genügt den gesetzlichen Anforderungen nur dann, wenn sie erkennen lässt, in welchen Punkten tatsächlicher oder rechtlicher Art das angefochtene Urteil nach Ansicht der Berufungsklägerin unrichtig ist und auf welchen Gründen diese Ansicht im Einzelnen beruht; gemäß § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2ZPO muss die Berufungsbegründung die Umstände bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung durch das angefochtene Urteil und deren Erheblichkeit für das Ergebnis der Entscheidung ergibt.2. Für die erforderliche Auseinandersetzung mit den Urteilsgründen der angefochtenen Entscheidung reicht es nicht aus, die tatsächliche oder rechtliche Würdigung durch das Arbeitsgericht mit formelhaften Wendungen zu rügen und lediglich auf das erstinstanzliche Vorbringen zu verweisen oder dieses zu wiederholen.
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