LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 11.02.2010
10 Sa 556/09
Normen:
ArbGG § 64 Abs. 6; ZPO § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 23.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 856/07

Unzulässige Berufung bei fehlender Auseinandersetzung mit der erstinstanzlichen Entscheidung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11.02.2010 - Aktenzeichen 10 Sa 556/09

DRsp Nr. 2010/4319

Unzulässige Berufung bei fehlender Auseinandersetzung mit der erstinstanzlichen Entscheidung

1. Nach § 64 Abs. 6 ArbGG und § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung die Bezeichnung der Umstände enthalten, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt. 2. Die bloße Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens ersetzt ebenso wenig die Auseinandersetzung mit der ausführlichen Begründung der angegriffenen Entscheidung wie die bloße Darstellung anderer Rechtsansichten.

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - vom 23. April 2009, Az.: 7 Ca 856/07, wird als unzulässig verworfen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ArbGG § 64 Abs. 6; ZPO § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer fristlosen Kündigung der Beklagten vom 07.05.2007, Nachzahlung weiterer Vergütung wegen Lohnwuchers und Fahrtkostenersatz.