1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - vom 23. April 2009, Az.: 7 Ca 856/07, wird als unzulässig verworfen.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer fristlosen Kündigung der Beklagten vom 07.05.2007, Nachzahlung weiterer Vergütung wegen Lohnwuchers und Fahrtkostenersatz.
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