LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 27.04.2012
9 Sa 658/11
Normen:
ZPO § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2; ArbGG § 64 Abs. 6;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 30.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 366/11

Unzulässige Berufung bei fehlender Auseinandersetzung mit den Gründen des erstinstanzlichen Urteils

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 27.04.2012 - Aktenzeichen 9 Sa 658/11

DRsp Nr. 2012/10502

Unzulässige Berufung bei fehlender Auseinandersetzung mit den Gründen des erstinstanzlichen Urteils

1. Nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung die Umstände bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung durch das angefochtene Urteil und deren Erheblichkeit für das Ergebnis der Entscheidung ergibt; erforderlich ist eine hinreichende Darstellung der Gründe, aus denen sich die Rechtsfehlerhaftigkeit der angefochtenen Entscheidung ergeben soll. 2. Die Berufung ist unzulässig, wenn in der Berufungsbegründung die Argumentation des Arbeitsgerichts in keiner Weise angesprochen wird und sich der Berufungsbegründung nicht entnehmen lässt, aus welchen rechtlichen und/oder tatsächlichen Gesichtspunkten heraus das Urteil hinsichtlich des Streitgegenstandes fehlerhaft sein soll.

Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 30.09.2011, Az.: 8 Ca 366/11 wird kostenpflichtig verworfen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2; ArbGG § 64 Abs. 6;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zwischen ihnen aufgrund der Kündigung vom 03.02.2011, Ansprüche auf Lohn für die Zeit vom 1.Februar 2011 bis 17. April 2011 sowie im Wege der Widerklage über von der Beklagten geltend gemachte Herausgabeansprüche.