Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 30.09.2011, Az.:
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zwischen ihnen aufgrund der Kündigung vom 03.02.2011, Ansprüche auf Lohn für die Zeit vom 1.Februar 2011 bis 17. April 2011 sowie im Wege der Widerklage über von der Beklagten geltend gemachte Herausgabeansprüche.
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