LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 03.02.2014
3 Sa 357/13
Normen:
ZPO § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Kiel, vom 06.09.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1479 d/12

Unzulässige Berufung bei fehlender Auseinandersetzung mit den Gründen des erstinstanzlichen Urteils

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 03.02.2014 - Aktenzeichen 3 Sa 357/13

DRsp Nr. 2014/5374

Unzulässige Berufung bei fehlender Auseinandersetzung mit den Gründen des erstinstanzlichen Urteils

1. Eine Berufungsbegründung genügt den Anforderungen des § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 bis 4 ZPO nur dann, wenn sie erkennen lässt, in welchen Punkten tatsächlicher oder rechtlicher Art das angefochtene Urteil nach Ansicht der berufungsführenden Partei unrichtig ist und auf welchen Gründen diese Ansicht im Einzelnen beruht; auch wenn eine schlüssige und rechtlich haltbare Begründung nicht verlangt werden kann, muss doch die Berufungsbegründung auf den zur Entscheidung stehenden Fall zugeschnitten sein und sich mit den rechtlichen oder tatsächlichen Argumenten des angefochtenen Urteils befassen, wenn sie diese angreifen will. 2. Für die erforderliche Auseinandersetzung mit den Urteilsgründen der angefochtenen Entscheidung reicht es nicht aus, die tatsächliche oder rechtliche Würdigung durch das Arbeitsgericht mit formelhaften Wendungen zu rügen und lediglich auf das erstinstanzliche Vorbringen zu verweisen oder dieses zu wiederholen.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kiel vom 06.09.2013- 1 Ca 1479 d/12 - wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2;

Gründe

I.

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung.