LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 30.05.2007
6 Sa 487/06
Normen:
ZPO § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Elmshorn, vom 10.05.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 2208 e/05

Unzulässige Berufung bei fehlender Auseinandersetzung mit den Gründen des erstinstanzlichen Urteils

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 30.05.2007 - Aktenzeichen 6 Sa 487/06

DRsp Nr. 2007/14502

Unzulässige Berufung bei fehlender Auseinandersetzung mit den Gründen des erstinstanzlichen Urteils

»Wiederholt der Berufungskläger in der Berufungsbegründung lediglich in verkürzter Form seinen erstinstanzlichen Vortrag, ohne sich im Übrigen mit der Argumentation des erstinstanzlichen Gerichts auseinanderzusetzen, genügt dies den an die Begründung zu stellenden Anforderungen nicht.«

Normenkette:

ZPO § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung.

Der 1957 geborene, verheiratete Kläger trat am 31.07.2002 als Kraftfahrer in die Dienste der Beklagten. Sein Bruttomonatsgehalt betrug durchschnittlich 1.630,00 EUR.

Die Beklagte hat ihren Hauptsitz in B.... Sie unterhält mehrere Niederlassungen, u. a. in Q.... Dort betreibt sie ein Lager und betrieb vor Ausspruch der streitgegenständlichen Kündigung auch einen Fuhrpark einschließlich eines Bereiches "Spedition/Service". In den beiden letztgenannten Bereichen beschäftigte sie sechs kaufmännische Mitarbeiter sowie zehn Kraftfahrer.