LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 17.03.2014
3 Sa 535/13
Normen:
ZPO § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2; ArbGG § 64 Abs. 6 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 30.10.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1246/13

Unzulässige Berufung bei fehlender Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Urteils

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17.03.2014 - Aktenzeichen 3 Sa 535/13

DRsp Nr. 2014/10371

Unzulässige Berufung bei fehlender Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Urteils

1. Nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung die Umstände bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung durch das angefochtene Urteil und deren Erheblichkeit für das Ergebnis der Entscheidung ergibt; gemäß § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Begründung der Berufung auch im Urteilsverfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen anwendbar. 2. Besteht die Berufungsbegründungsschrift ausschließlich aus der wörtlichen Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens und findet eine Auseinandersetzung mit der Begründung der arbeitsgerichtlichen Entscheidung nicht statt, sind die gesetzlichen Anforderungen nicht erfüllt; die Berufung ist daher als unzulässig zurückzuweisen.

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 30.10.2013, Az.: 4 Ca 1246/13 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2; ArbGG § 64 Abs. 6 S. 1;

Tatbestand

Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten darüber, ob eine von der Beklagten dem Kläger erteilte Abmahnung rechtswirksam ist oder nicht.

1. 2. 1. 2.