Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 18.7.2013 - 7 'Ca 3100/12 - wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten über Vergütungsansprüche der Klägerin, die auf der Grundlage einer unter dem 30.06.2011 getroffenen schriftlichen "Vorabvereinbarung" bei dem beklagten Verein als Handballspielerin beschäftigt war.
Von einer Darstellung des unstreitigen Tatbestandes sowie des erstinstanzlichen streitigen Parteivorbringens wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen. Insoweit wird Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz vom 18.07.2013 (Bl. 79 bis 82 d.A.).
Die Klägerin hat beantragt,
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