LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 07.05.2014
4 Sa 418/13
Normen:
ZPO § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 18.07.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 3100/12

Unzulässige Berufung bei fehlender Auseinandersetzung mit den Gründen der erstinstanzlichen Entscheidung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 07.05.2014 - Aktenzeichen 4 Sa 418/13

DRsp Nr. 2014/14945

Unzulässige Berufung bei fehlender Auseinandersetzung mit den Gründen der erstinstanzlichen Entscheidung

Eine Berufungsbegründungsschrift wird den gesetzlichen Anforderungen nicht gerecht, wenn sie im Wesentlichen in einer Wiederholung des erstinstanzlichen Sachvortrages besteht, keinerlei Auseinandersetzung mit den Entscheidungsgründen des arbeitsgerichtlichen Urteils enthält und nicht erkennen lässt, in welchen Punkten und aus welchen Gründen die Berufungsklägerin das angefochtene Urteil für unrichtig hält.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 18.7.2013 - 7 'Ca 3100/12 - wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2;

Tatbestand

Die Parteien streiten über Vergütungsansprüche der Klägerin, die auf der Grundlage einer unter dem 30.06.2011 getroffenen schriftlichen "Vorabvereinbarung" bei dem beklagten Verein als Handballspielerin beschäftigt war.

Von einer Darstellung des unstreitigen Tatbestandes sowie des erstinstanzlichen streitigen Parteivorbringens wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen. Insoweit wird Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz vom 18.07.2013 (Bl. 79 bis 82 d.A.).

Die Klägerin hat beantragt,